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Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betriebliche Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg v. 11.05.2011 - 12 K 12209/10
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