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Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen ( BFH, Urteil v. 10.05.2016 - IX R 44/15; veröffentlicht am 07.09.2016).
Hintergrund: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich, § § 21 Abs. 2 EStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Ermittlung der ortsüblichen Miete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG. Die Vorinstanz hatte als Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete, nicht die Warmmiete herangezogen. Zudem hatte es die Betriebskosten nicht mit einbezogen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: BFH, Urteil v. 10.05.2016 - IX R 44/15, NWB Datenbank (il)
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