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Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht „im Haushalt" des Steuerpflichtigen. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt somit nicht in Betracht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.07.2016 - 1 K 1252/16).
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG.
Sachverhalt: Die Kläger beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rd. 2.600 €) beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 02.08.2016 (il)
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