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In Folge der durch Corona ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (gilt für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021). Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Eine Zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist aber nicht möglich. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
Rückzahlung von Corona-Hilfen – Abgleich durch die Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer ...
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