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Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer Betriebs-/ Sonderprüfung folgende 4 Möglichkeiten die Versteuerung und die Zulässigkeit/ Antragsberechtigung der Beantragung von Corona-Hilfen nachträglich und innerhalb des Subventionszeitraumes bis 2030 zu prüfen:
Diese Anlage Corona-Hilfen ist für alle Unternehmer mit der Einkommensteuererklärung 2020 bzw. 2021 zusätzlich zur Anlage S, G und L elektronisch zu übermitteln, wobei diese Anlage wohl IMMER abzugeben ist. Es spielt also keine Rolle, ob man tatsächlich Hilfen bekommen oder beantragt hat.
Quelle: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/ueberkompensation/
Rückzahlung von Corona-Hilfen – Abgleich durch die Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung hat neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 und einer ...
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